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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 2. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsabschluß
1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen. 2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder durch die Auslieferung erklärt werden.
III. Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Hardware-Point.net ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 2. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen. 3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet. 4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen. 5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, auch soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IV. Lieferung
1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, daß wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben. Die vorstehende Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung gilt nicht, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. 2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 3. Im kaufmännischen Verkehr sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbrau-cherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). 2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 6. Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
Vl. Gewährleistung
1. Es wird gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. frei von Sachmängeln ist. Das heißt, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach Art der Sache und/oder der Ankündigung von uns bzw. des Herstellers erwarten kann. Eigenschaften der Ware nach unseren Angaben, der Kennzeichnung oder der Werbung gehören gegenüber Unternehmern nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich im Angebot angegeben, durch uns schriftlich bestätigt oder in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet ist.
2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, so gilt § 377 HGB.
3. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre für Neuware. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr für Gebrauchtware, wenn der Kunde Verbraucher ist. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer ist. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zugang der Ware beim Kunden. § 478 BGB bleibt unberührt.
4. Im Falle eines Mangels haben Sie nach ihrer Wahl zunächst die gesetzlichen Ansprüche aus Nachfüllung /Mängelbeseitigung oder Nachlieferung). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts und Anspruch auf Schadensersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Nachfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
Rücksendungen senden Sie bitte an: Hardware-Point
Benjamin Wahl
Kilianstraße 2
63911 Klingenberg
6. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Vll. Schadenersatz
Im kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Schadensersatzansprüche sind in der Höhe des Wertes der gelieferten Ware beschränkt. Auf Grund sehr vielfältiger Einsatz- und Handhabungsmöglichkeiten unserer Produkte, haften wir nicht für Mangelfolgeschäden.
IX. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten
Die Sicherheit Ihrer Daten, der Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre Zufriedenheit als Kunde sind uns sehr wichtig. Hardware-Point.net garantiert einen vertraulichen Umgang mit Ihren Angaben. Wir verwenden die von uns gesammelten Informationen ausschließlich, um Ihre Bestellungen auszuführen und Sie über Aktualisierungen unseres Angebotes zu informieren. Seit Gründung ist es Hardware-Point.net Politik, die Daten unserer Kunden nicht an Dritte weiterzugeben. So erfassen wir Ihre Daten Bestelldaten: Wenn Sie bei uns eine Bestellung aufgeben, müssen Sie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Lieferadresse, Ihre Kreditkartendaten oder Ihre Bankleitzahl und Ihre Kontonummer angeben. Nur so können wir Ihren Auftrag bearbeiten und ausführen. Wir verwenden diese Informationen auch, um Sie über Neuigkeiten zu informieren. Newsletter: Für die Anmeldung zu unserem E-Mail-Newsletter benötigen wir Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse. Wir nutzen den Newsletter-Service um Sie ab und zu über Aktualisierungen, Sonderangebote, Neuerscheinungen und andere Aktionen zu benachrichtigen. Sie können den Newsletter jederzeit abbestellen, um unsere Informationen nicht weiter zu erhalten. Wenn Sie unsere Site oder einen unserer Artikel einem Freund empfehlen, werden die angegeben Daten in die Mailingliste unseres Newsletterservices aufgenommen. Für Fragen und Anregungen, wie Berichtigung Ihrer Daten stehen wir gerne für Sie zur Verfügung.E-mail: service@Hardware-Point.net
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Aschaffenburg/a.Main vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. 2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. |